Wohnunterstützung - Antrag
Allgemeine Informationen
Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Durch die Einführung der Wohnunterstützung ist gewährleistet, dass vor allem Familien und Einzelpersonen mit niedrigen Einkommen bestmöglich unterstützt werden.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzungen für Wohnunterstützung:
- Nutzung der Mietwohnung (KEINE Eigentumswohnung!) durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz. Davon ausgenommen sind Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24 Stunden Betreuung erbringen (im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung
- Schriftlicher Hauptmietvertrag (bzw. dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag von dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde. Wurde der Mietvertrag nach dem 11. November 2017 abgeschlossen, ist keine Vergebührung erforderlich.
- Die monatlichen Mietszahlungen müssen eingehalten werden; es darf kein Mietrückstand aufliegen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
Kein Anspruch auf Wohnunterstützung für:
- MieterInnen, die selbst (Mit)EigentümerInnen der Liegenschaft sind
- MieterInnen, die in einem Naheverhältnis zum/zur VermieterIn der Wohnung stehen, haben ebenfalls keinen Anspruch.
Die Wohnunterstützung darf gewährt werden für:
- Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
- Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
- Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
- Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;
- subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;
- Personen
- mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG oder
- deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" gemäß § 81 Abs. 29 NAG als " Daueraufenthalt - EU" weiter gilt oder
- deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.
Fristen
Die Förderung wird gewährt:
- ab dem 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens am 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind
- Werden die Unterlagen bis zum 15. eines Monats vollständig nachgereicht, so steht ab diesem Monat Wohnunterstützung zu. In allen anderen Fällen wird die Wohnunterstützung ab dem 1. Tag des Folgemonats zuerkannt. Dies kann auch eine Verkürzung der Laufzeit bedeuten.
Als BezieherIn von Wohnunterstützung sind Sie verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden der zuständigen Stelle zu melden.
Dazu zählen insbesondere:
- Aufgabe der Wohnung (z.B. Auflösung des Mietvertrags)
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- jede Änderung des Einkommens
Verfahrensablauf
Der erste Antrag auf Wohnunterstützung muss gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle übermittelt werden.
- Müssen Unterlagen nachgereicht werden ist immer die angeführte Geschäftszahl der Wohnunterstützung anzugeben.
Die Wohnunterstützung wird maximal für die Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt. .
Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Antrag auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnunterstützung wird Ihnen automatisch das entsprechende Formular zugeschickt.
Bitte beachten Sie:
Die Wohnunterstützung wird nicht gewährt bzw. wird
eingestellt, wenn ein
Mietrückstand vorliegt!
Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung muss zurückgezahlt werden.
Unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.
Erforderliche Unterlagen
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Einkommensnachweise (von allen im Haushalt
lebenden Personen):
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bei unselbstständig Erwerbstätigen oder Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen)
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bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: die letzten drei Einkommensteuerbescheide
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bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. die relevanten Einkommensnachweise
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bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen:
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Leistungsbezug vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.),
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mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung,
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Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.
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bei geschiedenen Personen: gerichtliche Vergleichsausfertigung
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bei getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene EhegattInnen, die von der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person an die/den FörderungswerberIn zu erbringen sind
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bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten)
Sollte das jährliche Nettoeinkommen unter ? 7.903,80 liegen, ist auch das Einkommen ihrer Eltern bzw. der sonstigen unterhaltspflichtigen Personen vorzulegen. -
Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld
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Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
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Familienbeihilfenbescheid
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Bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im Haushalt lebenden Personen: Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns
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schriftlicher Hauptmietvertrag
Bei Mietverträgen, welche vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, ist ein Nachweis über die Vergebührung beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Einzahlungsbeleg an das Finanzamt mit Steuernummer bzw. Vermerk auf dem Mietvertrag durch die Hausverwaltung mit Stampiglie (der Vermerk muss enthalten: Gebührenbetrag, Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift der/des Bestandsgeberin/Bestandsgebers). Wurde der Mietvertrag nach dem 11. November 2017 abgeschlossen, so wird kein Nachweis über die Vergebührung benötigt. -
Mieteinzahlungsbelege der letzten 12 Monate bzw. ab Mietbeginn (Bei Barzahlung Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters, dass kein Mietrückstand vorliegt inkl. der Höhe der Miete)
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Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Nicht-EWR-BürgerInnen eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Konventionspasses bzw. der Aufenthaltsgenehmigung/Beschäftigungsbewilligung
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Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister von allen in der Wohnung lebenden Personen
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Kopie eines möglichen Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt bzw. der Gemeinde;
bzw. bei Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw. vom zuständigen Magistrat -
Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapiere), Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, Grundbuchsauszug aller Liegenschaften/Immobilien
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Bescheid über den Grad der Behinderung (wenn vorhanden)
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Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (wenn vorhanden)
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen!
Zusätzliche Informationen
- Info-Folder: http://www.soziales.steiermark.at/
- Persönliche Auskunft: beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at, Tel. 0316/877-3748
Erledigungsdauer
Die Erledigung erfolgt innerhalb von drei Monaten nachdem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist.
Einkommensberechnung
Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Als monatliches " Einkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) bzw. letztem Einkommensteuerbescheid.
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet.
Als Bemessungsgrundlage gilt das Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe der folgenden Werte:
- Haushalt: 0,5
- je volljähriger Person: 0,5
- je minderjähriger Person: 0,3
- je Person
- für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8
- die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8.
Vom Haushaltseinkommen sind für die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährige Personen folgende Freibeträge abzuziehen:
für die erste minderjährige Person | 130 Euro |
für die zweite minderjährige Person | 175 Euro |
für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils | 220 Euro |
Für die Einkommensberechnung werden nicht berücksichtigt:
- Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz
- Erhöhte Familienbeihilfe
- Allfällige Sonstige Beihilfen zu Wohnkosten wie beispielsweise Mietzinszuzahlungen der
- Gemeinden bzw. Stadt Graz, die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001 etc.
- Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen nach dem Heimopferrentengesetz
Höhe der Wohnunterstützung
Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als in der nachstehenden Tabelle angeführt, beträgt die Wohnunterstützung maximal:
Personen | Wohnunterstützung (in Euro) |
---|---|
1 | EUR 143,00 |
2 | EUR 178,75 |
3 | EUR 193,05 |
4 | EUR 207,35 |
5 | EUR 214,50 |
6 | EUR 221,65 |
7 | EUR 222,80 |
ab 8 | EUR 235,95 |
Von der maximalen Wohnunterstützung wird gestaffelt nach dem errechneten Haushaltseinkommen (siehe Punkt "Einkommensberechnung") ein Prozentsatz ermittelt. Der ermittelte Prozentsatz der höchstmöglichen Beihilfe wird als Wohnunterstützung gewährt und monatlich zur Auszahlung gebracht.
Studierende
Sind die FörderungswerberInnen Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird angewendet, wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als EUR 7.903,80 verfügen.
Vermögen
Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf EUR 10.000,- aufgebraucht werden.
Vom Verbrauch ausgenommen sind:
- Gegenstände, die zur Erwerbsübung oder Befriedigung angemessener geistiger und kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) benötigt werden
- Angemessener Hausrat
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.