Wohnunterstützung - Weitergewährung
Allgemeine Informationen
Die Wohnunterstützung wird höchstens für ein Jahr gewährt. Läuft die Wohnunterstützung aus, kann ein Antrag auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnunterstützung wird Ihnen automatisch ein Wohnunterstützung-Weitergewährungsantrag übermittelt.
Voraussetzungen
Für die Weitergewährung der Wohnunterstützung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Förderung.
Fristen
Die Förderung wird gewährt:
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ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
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in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;
Als Bezieherin bzw. Bezieher von Wohnbeihilfe sind Sie verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice, zu melden.
Dazu zählen vor allem:
- Aufgabe der Wohnung (z.B. Auflösung des Mietvertrags)
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- jede Änderung des Einkommens
Verfahrensablauf
Ein Antragsformular zur Weitergewährung der Wohnunterstützung wird Ihnen automatisch zugesandt. Dieses muss ausgefüllt und mit den aktuellen Einkommensnachweisen zurückgeschickt werden.
Bitte beachten Sie:
Die Wohnunterstützung wird nicht gewährt bzw. wird
eingestellt, wenn ein
Mietrückstand vorliegt!
Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung muss zurückgezahlt werden.
Unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.
Erforderliche Unterlagen
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Einkommensnachweise (von allen im Haushalt
lebenden Personen):
- bei unselbstständig Erwerbstätigen oder Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen)
- bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: die letzten drei Einkommensteuerbescheide
- bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. die relevanten Einkommensnachweise
- bei Bezug
steuerfreier Einkünfte sind folgende
Bestätigungen vorzulegen:
- Leistungsbezug vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.) und
- mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung,
- Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.
- bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten)
- Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld
- Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
- Familienbeihilfenbescheid
- Bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im Haushalt lebenden Personen: Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns
- Mieteinzahlungsbelege der letzten 12 Monate (Bei Barzahlung Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters)
- bei Nicht-EWR-Bürgern eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung bzw. des Visums
- Kopie eines möglichen Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt oder Gemeinde bzw. bei Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw. vom zuständigen Magistrat
- Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapiere), Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, Grundbuchsauszug aller Liegenschaften/Immobilien
- Bescheid über den Grad der Behinderung (wenn vorhanden)
- Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (wenn vorhanden)
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen!
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.