Online-Formulare für Straßenbau und Verkehrswesen
Ausnahmegenehmigung Bauverbot neben der Landesstraße - Antrag
Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Landesstraßen gelten Grenzabstände. Innerhalb folgender Grenzen zu Landesstraßen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:
- Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes: 15 Meter
- Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern: 5 Meter
Die Landesstraßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Die Entfernung des Grenzabstandes ist zu messen:
- vom äußeren Rand des Straßengrabens,
- bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
- bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
- in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.
Sondernutzung (Aufgrabungsbewilligung) - Antrag
Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung erforderlich. Hinsichtlich der Verlegung von Leitungen auf Landesstraßengrund erfolgt eine solche Zustimmung, in dem ein Gestattungsvertrag errichtet wird.
Zufahrtsbewilligung Landesstraße - Antrag
Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße keine Nachteile zu erwarten sind, und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in §16 LStVG enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.